Rechtliche Verhältnisse
Das Terminal kann sowohl unmittelbar an der
Apotheke als Teil des normalen Apothekenbetriebs eingesetzt werden als auch außerhalb der Apotheke als Teil des Versandhandels.
Wird das Terminal als Teil des Versandhandels eingesetzt, so kann es mit eigenem Personal der Apotheke versorgt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass mit dem Patienten ordnungsgemäß dieser Weg der Abholung vereinbart wird. Da die Abgabe des Arzneimittels im rechtlichen Sinne zuvor in den Apothekenbetriebräumen erfolgt, kann die Aushändigung als daran nachgeschalteter Schritt über das Terminal erfolgen. Insoweit sind lediglich die Abläufe im QMS der Apotheke entsprechend anzupassen, etwa dahingehend, welche Lieferungen sich nicht für diesen Weg eignen. In einem weiteren Schritt kann ferner überlegt werden, an dem Terminal zugleich Arzneimittelbestellungen einzusammeln.
Sofern das Terminal im Rahmen des Versandhandels eingesetzt wird, stehen dem die Vorschriften des § 24 ApoBetrO nicht entgegen. Schließlich ist es möglich, dass das Terminal nicht von der Apotheke aufgestellt wird, sondern von einem Dritten, etwa einer Kommune. In diesem Fall muss lediglich durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Apotheke einerseits und dem Betreiber des Terminals sichergestellt werden, dass die Aushändigung über das Terminal im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsprechung des BVerwG steht und die tatsächliche Entnahme der eingelegten Arzneimittel so dokumentiert wird, dass diese Information der Apotheke zur Verfügung gestellt wird.
Die Nutzung der Station ist im Einklang mit der Vorschrift § 17 ApoBetrO.
(Quelle: Gutachten Dr. Douglas von Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbH).